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Sittenwidriges Spielbankdarlehen
Ein Mann verspielte in einem staatlich konzessionierten Spielkasino
in
Tschechien sein ganzes Geld. Da ihm das Kasinopersonal keinen
Kredit einräumen wollte, wandte er sich an die Kasinoleitung.
Ein Vorstandsmitglied des als Aktiengesellschaft betriebenen Kasinos
gab schließlich seinem Drängen nach und gewährte ihm gegen Ausstellung
mehrerer Schecks einen Betrag von 5.830 DM als Darlehen. Die Pechsträhne
hielt leider an. Der Mann verspielte auch dieses Geld bis auf
den letzten Pfennig. Die später der Bank vorgelegten Schecks platzten
mangels Deckung. Das Kasino erhob Klage auf die Rückzahlung des
Darlehens vor dem Amtsgericht Passau.
Nach Meinung des Amtsrichters beruhte das Darlehen auf einem Verstoß
gegen die guten Sitten. Der Kasinovorstand kannte die Spielleidenschaft
des Gastes. Da er als Vorstandsmitglied auch tantiemeberechtigt
war, kam ihm der Spielverlust des Darlehensnehmers zumindest indirekt
zugute. Dies genügte, die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages
anzunehmen. Unerheblich war dabei, daß das Darlehen auf Drängen
des spielwütigen Herrn ausbezahlt wurde.
Urteil des AG Passau vom 22.05.1997, 3 C 139/97, MDR 1997, 1109
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