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OLG Hamburg
Glücksspiel im Netz
Wer als Betreiber eines Domain-Name-Servers ein gezielt auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtetes Glücksspiel zugänglich macht, haftet als Mitstörer.
(OLG Hamburg, Urteil vom 4.11.1999 - 3 U 274/98)
Ein in Venezuela ansässiges Unternehmen bietet in Deutschland die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet, z. B. Roulette und Black Jack. Der in Deutschland ansässige Beklagte hat an der Registrierung der Domain gegenüber dem InterNIC mitgewirkt; ferner steht er als Betreiber eines Domain-Name-Servers zur Verfügung. Er wurde verurteilt, seine Tätigkeit für den Glücksspiel-Betreiber zu unterlassen. Das Internet-Glücksspiel verstößt gegen Strafgesetze (§ 284 StGB) wie gegen das Gewerberecht (§ 33 d GewO). Hieran wirkt der Beklagte als Störer mit. Der Beklagte argumentiert, anders als ein Service-Provider würde er nicht "fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten", für deren Inhalte er dann verantwortlich wäre. Er vermittle nur den Zugang zur Nutzung der fremden Inhalte als Access-Provider. Das Gericht sieht einen Unterschied des Beklagten zum reinen Access-Provider: Der Access-Provider bietet dem Nutzer die Möglichkeit des Zugriffs auf eine unüberschaubare Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher Dienstleister im Netz, zu denen er in der Regel keine vertraglichen Beziehungen unterhält, deren Angebote er nicht kennt und auf die er normalerweise keinen Einfluss nehmen kann. Anders der Beklagte: Als Betreiber eines Domain-Name-Servers wird er für den Anbieter des Glücksspiels tätig und erhält hierfür eine Vergütung. Ihm steht es frei, seine Unterstützungshandlung aufrechtzuerhalten oder diese einzustellen.
Quelle: vmm-verlag, IT-Business News, Ausgabe 36/2000
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