Beiträge für Sozialversicherung der Croupiers
Spielbanken dürfen Trinkgeldtopf anzapfen
Kassel (AP). Spielbanken dürfen die Beiträge für die Sozialversicherung
der Croupiers aus dem Tronc zahlen. Der Tronc ist der Topf, in
dem die Trinkgelder für die an den Spieltischen tätigen Angestellten
gesammelt werden. Das Bundesarbeitsgericht in Kassel veröffentlichte
eine Sammelentscheidung in fünf gemeinsamen Musterprozessen von
Croupiers gegen die Spielbanken in Nordrhein-Westfalen und Berlin.
Danach darf auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen
dem Tronc (französich: Opferstock) entnommen werden, obwohl die
meisten Spieler davon ausgehen, daß ihre Zahlungen in diesen Topf
reine Trinkgelder für die Croupiers seien. Die Croupiers hatten
verlangt, die Spielbanken sollten die Arbeitgeberanteile aus eigenen
Mitteln zahlen. Laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muß
lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Abgabe wegen Nichtbeschäftigung
von Schwerbehinderten aus eigenen Mitteln der Spielbanken finanziert
werden. Die Spielbanken wollten diese Abgabe ebenfalls aus dem
Tronc zahlen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit seinen Entscheidungen
vorangegangene Urteile der Landesarbeitsgerichte in Berlin und
Hamm.
(Az.: 5 AZR 454/96, 476/96, 567/96, 568/96 und 69/97)
Quelle: Neue Westfälische, 4.5.1998 |