Juristisches INDEX

Bundesarbeitsgericht

Pressemitteilung Nr. 16/99

Verwendung des Spielbank-Tronc für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

In zwei Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob die beklagte Spielbank berechtigt ist, außer der gesamten Bruttovergütung des spieltechnischen Personals auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem sogenannten Tronc zu entnehmen. Der Tronc wird aus den Trinkgeldern der Spieler gebildet. Nach § 6 des einschlägigen Spielbankgesetzes Rheinland-Pfalz muß das spieltechnische Personal alle Zuwendungen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden, dem Tronc zuführen. Aus diesem hat der Spielbankunternehmer an das Land eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke zu entrichten. Den verbleibenden Tronc hat er zu verwalten "und für das Spielbankpersonal zu verwenden". Die Kläger sind bei der Beklagten als Croupiers beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Spielbanken Bad Neuenahr und Bad Dürkheim Anwendung. Nach § 5 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages vom 3. September 1990 werden aus dem monatlichen Tronc u.a. "die Arbeitgeberanteile zur Pflichtversicherung entsprechend den Ausführungen der RVO" gezahlt. Die Beklagte entnahm dem Tronc sämtliche Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Pflegeversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Unfallversicherung. Die Kläger halten diese Verfahrensweise für rechtswidrig.

Nach § 6 Abs. 2 Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz stehe der Tronc den Arbeitnehmern zu. Er falle nicht ins Eigentum des Spielbankunternehmers, sondern werde von diesem lediglich treuhänderisch verwaltet. Aus ihm die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entnehmen bedeute, daß die Arbeitnehmer die Versicherungslasten allein zu tragen hätten. Das verstoße gegen das Prinzip der Lastenverteilung in der Sozialversicherung. Die Vorschrift des § 5 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages sei insoweit wegen eines Verstoßes gegen § 32 SGB I nichtig. Die beklagte Spielbank hat die Ansicht vertreten, beim Tronc handele es sich um Mittel, die ihr als Arbeitgeberin zur Verfügung stünden. In der Entnahme der auf sie entfallenden Anteile zur Sozialversicherung liege deshalb eine Verwendung eigener Mittel und zugleich eine Verwendung "für das Spielbankpersonal".

Die Klagen blieben in allen drei Instanzen erfolglos. Der Senat hat an seiner Rechtsprechung (Urteile vom 11. März 1998 - 5 AZR 567/96 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; - 5 AZR 69/97 -; - 5 AZR 454/96 -; - 5 AZR 476/96 -; - 5 AZR 568/96 -) festgehalten, wonach der Spielbankunternehmer Eigentum am Tronc erwirbt, welches er treuhänderisch für das Personal zu verwalten hat. Die Entnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus dem Tronc stellt eine Verwendung eigener Mittel des Spielbankunternehmers "für das Spielbankpersonal" i.S.d. § 6 Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz dar. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff. GG sind ebensowenig wie Art. 14 GG und Art. 12 GG verletzt. § 5 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages steht aus demselben Grunde nicht in Widerspruch zu § 32 SGB I. In jedem Falle schränkt er die durch das Spielbankgesetz eröffnete Möglichkeit der Troncverwendung nicht zu Lasten der beklagten Spielbank ein.

BAG, Urteile vom 3. März 1999 - 5 AZR 363/98 -; - 5 AZR 364/98 - Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 16. Februar 1998 - 9 Sa 797/97 -; - 9 Sa 796/97 -

Hinweis:

In dem in der Terminsvorschau ebenfalls aufgeführten Verfahren - 5 AZR 139/98 - (Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 Sa 2185/96 -) hat der Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung die Revision zurückgenommen.

Datum: 04. März 1999, Autor: Pressestelle; pressestelle@bundesarbeitsgericht.de


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