Das hat das Kasseler Bundesarbeitsgericht klargestellt. Ein Croupier
der Aachener Spielbank hatte die Erstattung von 398 Mark für einen dunkelblauen Smoking verlangt. Er hatte argumentiert,
daß Spielcasino-Anzüge zugenähte Taschen haben müssen. Deshalb könne er den Anzug nicht im Privatleben, sondern nur dienstlich
tragen. Daher müsse der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen. Das Gericht folgte dem nicht. Einen gesetzlichen
Anspruch auf vom Arbeitgeber bezahlte Kleidung gebe es nur, wenn
am Arbeitsplatz drohende Gefahren Schutzkleidung notwendig machten.
(AZ: 9 AZR 307/96)
Quelle: Neue Westfälische, Nr. 116, v. 20.5.1998