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Urteil des Bundesarbeitsgericht in Kassel

Croupier zahlt für Smoking

Aachen (dpa). Croupiers in Spielcasinos müssen ihre Ersatzsmokings selbst bezahlen.

Das hat das Kasseler Bundesarbeitsgericht klargestellt. Ein Croupier der Aachener Spielbank hatte die Erstattung von 398 Mark für einen dunkelblauen Smoking verlangt. Er hatte argumentiert, daß Spielcasino-Anzüge zugenähte Taschen haben müssen. Deshalb könne er den Anzug nicht im Privatleben, sondern nur dienstlich tragen. Daher müsse der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen. Das Gericht folgte dem nicht. Einen gesetzlichen Anspruch auf vom Arbeitgeber bezahlte Kleidung gebe es nur, wenn am Arbeitsplatz drohende Gefahren Schutzkleidung notwendig machten.

(AZ: 9 AZR 307/96)

Quelle: Neue Westfälische, Nr. 116, v. 20.5.1998


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